Brunken Systemtechnik
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Geltung
Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund der folgenden Bedingungen.
Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung eines Auftrages, spätesten
jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese AGB´s durch den Kunden anerkannt.
Dazu widersprechende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen werden nur anerkannt,
wenn Brunken Systemtechnik diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Angebote
Schriftliche und mündliche Angebote von Brunken Systemtechnik sind freibleibend und unverbindlich,
selbst wenn sie nicht so gekennzeichnet sind. Angestellte von Brunken Systemtechnik sind nicht befugt,
verbindliche Angebote zu machen.
Preise
Sämtliche mündlich oder schriftlich veröffentlichten Preise sind unverbindlich. Irrtümer und kurzfristige
Preisänderungen sind vorbehalten. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. Porto, Verpackung und Versicherung.
Bei Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als einer Einzelforderung sind sämtliche offenen Forderungen gegen den
Kunden sofort fällig.
Gefahrenübergang
Versand/Abholung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Sobald die Ware das Lager von Brunken Systemtechnik
verlassen hat, geht die Gefahr auf den Kunden über. Brunken Systemtechnik versichert die Ware beim Versand
entsprechend dem Warenwert, falls der Kunde diesem nicht ausdrücklich widerspricht.
Lieferung
Jegliche Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, wie Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc., auch
wenn sie bei Lieferanten von Brunken Systemtechnik eintreten, hat Brunken Systemtechnik auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Annahme der bestellten und gelieferten Ware ist eine
Hauptpflicht des Käufers. Lehnt der Käufer die Annahme ab, oder unterläßt er die Annahme, so befindet sich der
Käufer im Verzug. Nach versuchtem und ebenfalls fehlgeschlagenem Lieferversuch behält sich Brunken Systemtechnik
vor, bis zu 20% des Auftragswertes als Schadensersatz zu verlangen. Dies geschieht unbeschadet der Möglichkeit,
einen höheren Schaden nachzuweisen.
Zahlungsbedingungen
Die beiden ersten Lieferungen erfolgen per Barnachnahme, nach den ersten beiden Lieferung liefert Brunken
Systemtechnik auch per Schecknachnahme, falls die Kreditversicherung von Brunken Systemtechnik den Kunden
entsprechend versichert.
Der Kunde ist bei Bar- oder Schecknachnahmen verpflichtet, sich vom Transporteur über die Zahlung bei Lieferung
eine Quittung ausstellen zu lassen und diese aufzubewahren. Auf Anforderung ist die Quittung Brunken
Systemtechnik vorzulegen bzw. eine leserliche Abschrift zu erteilen; im Falle einer Säumnis trägt der Kunde
die Beweislast für die Zahlung. Brunken Systemtechnik haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung der Schecks.
Bei Zahlungen des Kunden ist Brunken Systemtechnik berechtigt, Zinsen in Höhe von bis zu 3% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Weitergehende Verzugsschäden können durch Brunken
Systemtechnik geltend gemacht werden.
Bei Zahlungsverzug ist Brunken Systemtechnik berechtigt, Mahngebühren in Höhe von bis zu DM 10,- zu verlangen
sowie die Forderung zur Betreibung an ein Inkassobüro zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die für die
Inanspruchnahme des Inkassobüros anfallenden Kosten zu tragen.
Der Kunde ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung von Teilbeträgen nur berechtigt, falls die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder durch Brunken Systemtechnik anerkannt wurden.
Tritt nach Vertragsschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen ein oder erfährt
Brunken Systemtechnik von unzureichender Liquidität des Kunden, so behält sich Brunken Systemtechnik vor,
eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls dieser nicht nachgekommen wird, behält sich Brunken
Systemtechnik den Rücktritt vom Vertrag vor. Eine bevorstehende Lieferung kann bis zum Erbringen der
Sicherheitsleistung verzögert werden.
Eigentumsvorbehalt
Brunken Systemtechnik behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von Brunken
Systemtechnik gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann,
wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in einer laufenden Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt,
wenn er Brunken Systemtechnik hiermit schon alle Forderungen abtritt, die aus der Weiterveräußerung gegen
Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit
Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die
aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an Brunken Systemtechnik ab. Wird
Vorbehaltsware vom Kunden - nach Verarbeitung / Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware
veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Brunken Systemtechnik nimmt die
Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von
Brunken Systemtechnik, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich
Brunken Systemtechnik, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Brunken Systemtechnik kann verlangen, daß der Kunde ihm die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für Brunken Systemtechnik vor, ohne daß
Brunken Systemtechnik Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der
Vorbehaltsware mit anderen, nicht Brunken Systemtechnik gehörenden Waren, steht Brunken Systemtechnik der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung / Verbindung / Vermischung zu.
Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind die Vertragspartner darüber einig, daß der
Kunde Brunken Systemtechnik im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten / verbundenen / vermischten
Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Brunken Systemtechnik
verwahrt.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von
Brunken Systemtechnik begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende
Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener. Wenn der Wert
der bestehenden Sicherheiten die zur sichernden Forderung um mehr als 20 % überschreitet, ist Brunken
Systemtechnik auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.
Mängelrügen , Gewährleistung
Brunken Systemtechnik gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Gewährleitungsvorschriften auf alle von Ihr
gelieferten Waren Freiheit von Material- und Herstellungsmängeln bei Gefahrenübergang mit folgender Maßgabe:
Der Kunde verpflichtet sich, alle Lieferung von Brunken Systemtechnik beim Empfang auf Mängelfreiheit und
Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie offenkundige Mängel sind binnen 14 Tagen nach
Empfang der Lieferung vom Kunden schriftlich zu rügen. Die Pflicht der Kaufleute zur unverzüglichen
Mängelanzeige nach § 377, 378 HGB bleibt unberührt. Diese gilt für Kaufleute auch im Falle erkennbarer
Falschlieferungen durch Brunken Systemtechnik, wenn besonders vom schnellen Wertverfall bedrohte Produkte
(z.B. Speicherbausteine) Gegenstand der Lieferung sind. Die Ware ist in diesen Fällen unverzüglich an Brunken
Systemtechnik zurück zusenden. Transportschäden sind unverzüglich dem Transportführer anzuzeigen. Brunken
Systemtechnik behält sich das Recht zur Nachbesserung, auch zum wiederholten Male, und zur Ersatzlieferung vor.
Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde mindern oder wandeln. Von der Gewährleistung
sind vom Kunden oder sonstigen Dritten durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe verursachte Mängel
ausgenommen. Im Falle von Reklamationen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel exakt zu beschreiben.
Das Entfernen von Markierungen, Aufklebern und anderen zur Identifizierung benötigten Kennzeichnungen auf der
Ware führt zum Verlust der Ansprüche auf Gewährleistungen.
Brunken Systemtechnik - Garantie
Brunken Systemtechnik ist gegenüber Kunden im Rahmen deren Inanspruchnahme einer Brunken -
Garantie nur dann verpflichtet, hiervon betroffene Ware entgegenzunehmen, wenn diese Ware keine Fremdeingriffe
aufweißt (d.h. die Garantiesiegel bzw. Aufklebermarkierungen, die vom Hersteller oder Brunken Systemtechnik
angebracht wurden dürfen weder beschädigt bzw. entfernt werden). Die Garantiezeit bei solchen Waren verkürzt
sich auf die in den gesetzlichen Gewährleitungsvorschriften angegebenen Garantiezeiten. Bei Entgegennahme der
Ware in solchen Fällen aus Kulanz haftet Brunken Systemtechnik gegenüber dem Kunden nur auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Brunken Systemtechnik kann eine solchermaßen entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von
Gründen den Kunden zurück reichen, ohne daß Brunken Systemtechnik gegenüber dem Kunden aus dem
Garantieversprechen unmittelbar oder mittelbar haftet. Während der Brunken Systemtechnik-Garantie hat der
Kunde kein Recht auf Wandlung. Diese Einschränkung ist nur gültig solange dieses nicht gegen Gesetzestext
verstößt. Bauteile die sich nicht im Rechnergehäuse befinden (z.B.: Tastatur, Maus, Drucker, Scanner o.ä.)
sowie Verschleißteile (z.B.: Diskettenlaufwerk, CDROM, DVD o.ä.) sind von der Brunken Systemtechnik -
Garantie ausgenommen.
Hersteller Garantie
Brunken Systemtechnik ist gegenüber Kunden im Rahmen deren Inanspruchnahme einer Herstellergarantie nicht
verpflichtet, hiervon betroffene Ware zur Weiterleitung an den Hersteller entgegenzunehmen. Bei Entgegennahme
der Ware in solchen Fällen aus Kulanz haftet Brunken Systemtechnik gegenüber dem Kunden nur auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. Brunken Systemtechnik kann eine solchermaßen entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe
von Gründen den Kunden zurück reichen, ohne daß Brunken Systemtechnik gegenüber dem Kunden aus dem
Garantieversprechen des Herstellers unmittelbar oder mittelbar haftet.
Erfüllungsort , Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Varel.
Schlußbestimmungen / Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der
gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
Varel, den 01.09.2002